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Bundesrat billigt GEIG zur Förderung der Elektromobilität

Michael NeißendorferbyMichael Neißendorfer
8. März 2021
Lesedauer: 2 Minuten
Michael NeißendorferbyMichael Neißendorfer
8. März 2021
Lesedauer: 2 Minuten

© Abbildung(en): shutterstock / Lizenzfreie Stockfoto-Nummer: 1342362179

Home Elektroauto News 2021

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt, welches unter dem Kürzel GEIG bekannt ist. Es kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Nach der Unterzeichnung kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Das Ziel des Gesetzes ist es, den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden. So sollen künftig deutlich schneller mehr Ladepunkte geschaffen und Elektroautos leichter zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufgeladen werden können.

Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden.

Möglich sind auch Quartierslösungen, d.h. Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. So können gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel errichtet werden.

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind ebenfalls von den Regelungen ausgenommen. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Quelle: Bundesrat – Pressemitteilung vom 05.03.2021

Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer ist E-Mobility-Journalist und hat stets das große Ganze im Blick: Darum schreibt er nicht nur über E-Autos, sondern auch andere Arten fossilfreier Mobilität sowie über erneuerbare Energien und Nachhaltigkeit im Allgemeinen.

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1 Kommentar
Thomas
Thomas
5 Jahre zuvor

Wieder so ein Gesetz was die Emobilität sagenhaft beschleunigt. Warum wird nicht gleich mit ins Gesetz genommen das die Vermieter verpflichtet werden Ladestationen zur Verfügung zu stellen. Hat ein Mieter ein E Auto wird der Vermieter verpflichtet einen ordentlichen Ladepunkt zu installieren, die sollte natürlich auf der Miete angerechnet werden.

Der Nachmieter hat die Kosten dann weiter zu tragen, bei Kabeanschlüssen ist es genau so.

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